Anhang XIX – KONSTRUKTION UND VERWENDUNG DER LOTSENLEITER

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

1.Es wird eine Lotsenleiter zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.
2.Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass a) sie frei von jeder möglichen Verschmutzung durch das Schiff bleibt; b) sie in genügendem Abstand von den dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich ist; c) jede Stufe fest an der Schiffswand bleibt.
3.Die Stufen der Lotsenleiter sind a) aus Hartholz oder anderem gleichartigem Material, aus einem Stück, astfrei gefertigt. Die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften bestehen; b) mit einer rutschfesten Oberfläche versehen; c) mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen; d) in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht; e) so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.
4.Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen. Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mithilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.
5.Die seitlichen Seile der Leiter bestehen aus zwei nicht überzogenen Hanfseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil bleibt unbedeckt durch anderes Material und geht durch bis zur obersten Stufe. Zwei Haupttaue, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Notfall bereitzuhalten.
6.In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünftuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.
7.An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.
8.Nachts muss eine Beleuchtung vorgesehen sein, sodass sowohl die Oberseite der Lotsenleiter als auch die Stelle, an der der Inspektor an Bord des Schiffs kommt, angemessen beleuchtet sind. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht muss bei Bedarf griffbereit sein. Eine Wurfleine muss ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit sein.
9.Es muss die Möglichkeit bestehen, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffs benutzen zu können. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite jener Inspektor die Lotsenleiter angebracht haben möchte.
10.Die Montierung der Lotsenleiter und das Anbordgehen und das Vonbordgehen eines Inspektors sind von einem verantwortlichen Schiffsoffizier zu überwachen. Der verantwortliche Schiffsoffizier ist im Funkkontakt mit der Brücke.
11.Sollten auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die Durchführung von Vorschriften dieser Regelung verhindern, so sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren das Schiff sicher betreten und verlassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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