Anhang XXII – ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI DER HAFENSTAATKONTROLLE

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

1.Risikomanagement bezeichnet die systematische Ermittlung von Risiken und die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken. Hierzu gehören das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Verfahrens und seiner Ergebnisse.
2.Auf der Grundlage seiner Risikobewertung erarbeiten die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der EFCA eine Risikomanagementstrategie, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Diese Strategie sollte die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten umfassen.
3.Es werden Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festgelegt, um rechtzeitige Risikoanalysen und allgemeine Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen.
4.Einzelne Fischereifahrzeuge, Gruppen von Fischereifahrzeugen, Betreiber und/oder Fischereitätigkeiten zum Fang verschiedener Arten in verschiedenen Teilen des Übereinkommensgebiets unterliegen je nach zugewiesenem Risikograd Kontrollen und Inspektionen, wobei für die Hafenstaatkontrolle der Anlandungen und Umladungen im Hafen unter anderem die folgenden allgemeinen Annahmen in Bezug auf die Risikokriterien zugrunde gelegt werden: a) Fänge eines Schiffs einer Nichtvertragspartei; b) gefrorene Fänge; c) große Fangmengen; d) zuvor auf See umgeladene Fänge; e) außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, d. h. im Regelungsbereich, getätigte Fänge; f) sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übereinkommensgebiets getätigte Fänge; g) Fänge hochwertiger Arten; h) Fänge aus Fischereiressourcen, für die die Fangmöglichkeiten besonders begrenzt sind; und i) Anzahl der zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der bei einem Schiff und/oder einem Betreiber festgestellten Verstöße.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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