Art. 54 – Änderungsverfahren

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Durchführung der von der NEAFC angenommenen Maßnahmen zu erlassen, die Folgendes ändern: a) die Verfahren für Mitteilungen an Kontaktstellen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, b) die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen und Genehmigungen von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2, c) die Anforderungen an Staupläne gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b, d) die Verfahren für die Meldung von Umladungen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3, e) die Verfahren für Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 8, f) die Verfahren für die Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 18, g) die Verfahren für die Meldung von Einsätzen von Inspektionsschiffen und -flugzeugen gemäß Artikel 21 Absatz 7, h) das Überwachungsverfahren gemäß Artikel 22, i) die Verfahren für die Meldung von Verstößen, die in Artikel 34 Absätze 2 und 3 genannt sind, j) die Liste der regulierten Ressourcen gemäß Anhang I, k) die Liste der VME-Indikatorarten gemäß Anhang II, l) die Koordinaten der bestehenden Grundfischereigebiete gemäß Anhang III, m) die im Regelungsbereich anwendbaren technischen Maßnahmen gemäß Anhang IV, n) die Datenelemente der Mitteilungen gemäß Anhang V, o) die Datenelemente des Produktionslogbuchs gemäß Anhang VI, p) die Liste der Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung gemäß Anhang VII, q) die Datenelemente des elektronischen Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandehafen-Meldungen gemäß Anhang VIII, r) das Format der Datenübermittlung und der Datenelemente gemäß Anhang XI, s) die FÜZ-Kennzeichnungsverfahren gemäß Anhang XII, t) die Datenelemente für die Meldung von Inspektoren und Inspektionsplattformen gemäß Anhang XIV, u) die Datenelemente für die Meldung von Überwachungstätigkeiten gemäß Anhang XVI, v) die Datenelemente für die Übermittlung von Sichtungsmeldungen und Überwachungsberichten gemäß Anhang XVII, w) die Muster für Inspektionsberichte gemäß den Anhängen XVIII und XXIII, x) die Vorschriften für die Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter gemäß Anhang XIX, y) die Datenelemente für die Meldung der Benennung von Häfen gemäß Anhang XX und z) das Muster für Formblätter für Hafenstaatkontrollen gemäß Anhang XXI.
(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der NEAFC-Regelung und anderer NEAFC-Empfehlungen beschränkt.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels III zu erlassen, um ihn an Maßnahmen anzupassen, die von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt und in einem vereinbarten Aufzeichnungsverfahren dokumentiert wurden, im Rahmen von Konsultationen über die Kontrolle der Fischereien gemäß Artikel 48 oder im Rahmen der NEAFC angenommen wurden und Folgendes betreffen: a) die Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 49, b) die Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes automatischer Sortiermaschinen gemäß Artikel 50 Absatz 2, c) die Entfernungsbestimmungen gemäß Artikel 51 und d) die in Artikel 52 genannten Schwellenwerte.
(4)Änderungen gemäß Artikel 3 dieses Artikels sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, mit denen die Kontrolle von Fischereien gemäß Artikel 48 geändert oder ergänzt wird, a) die im Rahmen von Konsultationen der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt wurden, oder b) die im Rahmen der NEAFC angenommen und für die Union verbindlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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