Art. 52 – Fernüberwachung

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Hafenmitgliedstaaten gewährleisten die Überwachung durch Kamera- und Sensortechnologien für Anlandungen über 10 Tonnen in Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich insgesamt mehr als 3 000 Tonnen der in Artikel 48 genannten Arten gewogen werden. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten eine Liste ihrer Häfen, die diese Schwellenwerte erreichen und in denen diese Anforderungen gelten müssen.
(2)Die Überwachung gilt für die Anlande- und Verarbeitungsorte und -einrichtungen und erstreckt sich auf den Ablauf von der Anlandung der Fische bis hin zum Abschluss des Wiegens. Diese Anforderung gilt nicht während des Transports angelandeter Fänge zur Verarbeitungs- und Wiegeeinrichtung.
(3)Die für das Wiegen verantwortliche Person a) gewährt den zuständigen Behörden einen Live-Streaming-Zugang zu den Überwachungsdaten und b) speichert die Überwachungsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens drei Jahren und stellt den zuständigen Behörden auf Anfrage eine Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung.
(4)Die gemäß diesem Artikel erhobenen Daten werden ausschließlich für Fischereikontrollzwecke und nicht für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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