Art. 50 – Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen, Blaue Wittlinge oder Bastardmakrelen automatisch nach Größe sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen zulässig, sofern a) der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird, die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren, Verarbeiten und Verpacken tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden, ausgenommen Nebenprodukte wie Innereien oder Köpfe, und die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind; b) die Sortiermaschine an Bord des Schiffs vor Beginn der Fangreise von einer Stromquelle getrennt und von den zuständigen Behörden verplombt wurde, sodass das Sortiersystem erst dann verwendet werden kann, wenn die zuständigen Behörden die Plomben entfernen; c) das Fischereifahrzeug mit elektronischen Fernüberwachungssystemen an Bord für den Zweck ausgestattet ist, die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überprüfen; oder d) sich an Bord des Fischereifahrzeugs ein Beobachter befindet, um die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 50 REG_2024_2594 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 50 REG_2024_2594 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.