Art. 47 – Maßnahmen gegen in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die die NEAFC in ihre vorläufige Liste (im Folgenden „A-Liste“) oder in ihre bestätigte Liste (im Folgenden „B-Liste“) von Fischereifahrzeugen, die IUU-Tätigkeiten betreiben, aufgenommen hat, a) gemäß Artikel 45 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, b) keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen eines Mitgliedstaats erhalten, c) weder Hilfe von Fischereifahrzeugen, Hilfsschiffen, Tankschiffen, Mutterschiffen und Frachtschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, noch die Genehmigung erhalten, sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen zu beteiligen, und d) keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen erhalten.
(2)Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für in der A-Liste der NEAFC aufgeführte IUU-Schiffe, wenn der NEAFC empfohlen wurde, die betreffenden Schiffe von dieser Liste zu streichen.
(3)Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in der B-Liste aufgeführten Schiffe folgende Maßnahmen: a) Sie verbieten die Einfahrt in ihre Häfen für solche Schiffe und teilen dieses Verbot gemäß Artikel 44 Absatz 3 mit, b) sie untersagen solchen Schiffen die Genehmigung, in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit zu fischen, c) sie verbieten das Chartern solcher Schiffe, d) sie verweigern die Erteilung ihrer Flagge an solche Schiffe, e) sie verbieten die Einfuhr von Fisch, der aus solchen Schiffen kommt, f) sie verbieten Einführern, Beförderern und anderen betroffenen Sektoren die Umladung von sowie den Handel mit Fischereierzeugnissen, die von solchen Schiffen gefangen wurden, und g) sie sammeln sachdienliche Informationen und tauschen diese mit den anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien außer der Union oder kooperierenden Nichtvertragsparteien mit dem Ziel aus, die Verwendung falscher Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen für Fisch oder Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen aufzudecken, zu bekämpfen und zu verhindern.
(4)Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstaben a und d finden keine Anwendung, wenn es den Vertragsparteien gestattet ist, an ein auf der IUU-Liste aufgeführtes Schiff Vorräte, Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen zu liefern oder diesem Schiff ihre Flagge zu erteilen, da eine Empfehlung an die NEAFC vorliegt, die auf zufriedenstellenden Nachweisen beruht, dass ein Schiff zum Abwracken bestimmt ist oder dauerhaft für andere Zwecke als Fischereitätigkeiten eingesetzt werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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