Art. 44 – Anlaufen eines Hafens

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Will der Kapitän eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einen Hafen anlaufen, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 28 mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs und an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, weiter.
(2)Der Hafenmitgliedstaat untersagt Fischereifahrzeugen einer Nichtvertragspartei, die sich nicht vorschriftsmäßig vor Anlaufen des Hafens angemeldet haben oder nicht die in Absatz 1 genannten Angaben vorgelegt haben, die Einfahrt in seine Häfen.
(3)Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Entscheidung mit, das Anlaufen eines Hafens zu untersagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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