Art. 42 – Sichtungen und Identifizierungen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten oder die EFCA übermitteln unverzüglich alle Informationen über Schiffe von Nichtvertragsparteien, die bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurden, an die EFCA, mit Kopie an die Kommission. Die EFCA unterrichtet unverzüglich das NEAFC-Sekretariat und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder eingegangenen Sichtungsmeldung.
(2)Die EFCA oder der Mitgliedstaat, der das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei gesichtet hat, bemüht sich, dem Schiff unverzüglich mitzuteilen, dass es bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde und folglich die Vermutung besteht, dass es die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterläuft, sofern seinem Flaggenstaat nicht von der NEAFC der Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt wurde.
(3)Wird ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei beim Umladen gesichtet oder auf andere Weise als an Umladungstätigkeiten beteiligt identifiziert, so gilt die Vermutung, dass die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterlaufen werden, auch für jedes andere Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das bei solchen Tätigkeiten mit diesem Schiff identifiziert wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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