Art. 43 – Inspektionen auf See

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde, gehen und dieses inspizieren dürfen. Stimmt der Kapitän dem Anbordgehen und der Inspektion des Schiffs zu, so wird die Inspektion durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Anhang XVIII dokumentiert.
(2)Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei, der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts. Die EFCA leitet die Kopie unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter. Wenn das Beweismaterial in diesem Bericht es rechtfertigt, ergreift ein Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gemäß dem Völkerrecht.
(3)Will der Kapitän die Inspektoren nicht an Bord des Fischereifahrzeugs kommen und dieses nicht inspizieren lassen oder kommt er einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei IUU-Fischereitätigkeiten nachgegangen ist. Der NEAFC-Inspektor teilt dies der EFCA und der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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