Art. 46 – Anlandungen, Umladungen und Nutzung eines Hafens

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Mit der Anlandung, Umladung oder anderweitigen Nutzung eines Hafens durch Schiffe von Nichtvertragsparteien darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erteilt haben.
(2)Hat ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei den Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und Verpackung von Fischereiressourcen sowie die Nutzung anderer Hafendienste, einschließlich Betankung und Bevorratung, Wartung und Trockendockarbeiten, wenn a) das Schiff gemäß Artikel 45 inspiziert wurde und sich bei dieser Inspektion herausstellt, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die NEAFC-Empfehlungen gelten, es sei denn, der Kapitän des Fischereifahrzeugs weist den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit nach, dass der Fisch außerhalb des Regelungsbereichs oder im Einklang mit allen einschlägigen NEAFC-Empfehlungen gefangen wurde; b) der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder — im Falle einer Umladung — der bzw. die Flaggenstaat(en) der abgebenden Fischereifahrzeuge die Bestätigung gemäß Artikel 29 nicht vorlegen; c) der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nachgekommen ist; d) den Mitgliedstaaten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fischereiressourcen an Bord in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften gefangen wurden; oder e) den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vorliegen, dass das Fischereifahrzeug anderweitig an IUU-Fischerei im Übereinkommensgebiet beteiligt war oder solche Fischereitätigkeiten unterstützt hat.
(3)Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns sowie dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, mit.
(4)Die Mitgliedstaaten heben ihre Entscheidung, wonach ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei ihre Häfen nicht nutzen darf, nur dann auf, wenn hinreichende Beweise vorliegen, dass die Gründe für das Nutzungsverbot unangemessen oder fehlerhaft waren oder nicht mehr bestehen.
(5)Hebt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 das ausgesprochene Nutzungsverbot auf, so informiert er unverzüglich alle, die eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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