Art. 45 – Inspektionen im Hafen

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, denen das Anlaufen eines der Häfen der Mitgliedstaaten gestattet wird, im Einklang mit Artikel 31 Absätze 4 bis 8 inspiziert werden. Das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen. Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 33 dokumentiert.
(2)Kommt der Kapitän des Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff IUU-Tätigkeiten nachgegangen ist.
(3)Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen durchgeführten Inspektionen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien und die getroffenen Folgemaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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