Art. 49 – Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen beträgt 10 mm. Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.
(2)Der Kapitän eines pelagischen Fischereifahrzeugs führt jederzeit Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen an Bord mit. Die Zeichnungen und jegliche Änderungen daran werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. Der Kapitän übermittelt eine Kopie der Zeichnungen und jeglicher Änderungen daran den zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats, die regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen überprüfen.
(3)Pelagischen Fischereifahrzeugen ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.
(4)Alle Entladestellen unter der Wasserlinie sind zu versiegeln. Die Flaggenmitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Fangerlaubnis erteilen, die es erlaubt, eine Entladestelle unter der Wasserlinie nicht zu versiegeln, sofern a) jede Nutzung der Entladestelle von den Kontrollbehörden aus der Ferne elektronisch überwacht werden kann und b) die Entladestelle und die zugehörigen elektronischen Überwachungseinrichtungen in den in Absatz 2 genannten beglaubigten Zeichnungen beschrieben sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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