Art. 40 – Berichte über Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten, über Verstöße und deren Nachverfolgung sowie über IUU-Tätigkeiten

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Bis zum 1. Februar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der EFCA und der Kommission folgende Informationen: a) die Zahl der gemäß den Artikeln 22, 23 und 31 durchgeführten Inspektionen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Inspektionen nach Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, und im Falle von Verstößen, das Datum und die Position des betreffenden Fischereifahrzeugs sowie die Art des Verstoßes; b) die Zahl der auf NEAFC-Patrouillen verbrachten Flugstunden und Stunden auf See, die Zahl der Sichtungen nach Flaggenstaat der gesichteten Schiffe sowie die Liste der einzelnen Fischereifahrzeuge, für die ein Überwachungsbericht verfasst wurde; c) die Anzahl der im Rahmen der NEAFC-Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und den jeweiligen Flaggenstaat, die Daten der Inspektionen, die Namen der Häfen, in denen die Inspektionen stattfanden, sowie die Ergebnisse dieser Inspektionen; d) bei Anlandungen oder Umladungen im Anschluss an eine Inspektion nach der NEAFC-Regelung das Beweismaterial gemäß Artikel 46; und e) den Stand der Verfahren in Bezug auf jeden Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC, der im vorausgegangenen Kalenderjahr begangen wurde, und die Verstöße, die weiterhin in jedem nachfolgenden Bericht aufgeführt werden, bis die Verfahren nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften abgeschlossen sind; der Bericht gibt Auskunft über den Stand der Verfahren, insbesondere darüber, ob das Verfahren anhängig oder in Berufung ist oder ob noch ermittelt wird, und enthält darüber hinaus eine genaue Beschreibung der gegebenenfalls verhängten Sanktionen oder Strafen, insbesondere Höhe der Geldbußen, Wert des beschlagnahmten Fischs oder Fanggeräts, schriftliche Verwarnungen und, bei Verzicht auf Verfolgung, die entsprechenden Gründe.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß den von der NEAFC angenommenen Mustern bereitgestellt.
(3)Die EFCA erstellt einen Bericht für die Union auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und der im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der Union verfügbaren Informationen. Die EFCA übermittelt den Bericht für die Union bis zum 20. Februar jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bericht für die Union bis zum 1. März jedes Jahres an das NEAFC-Sekretariat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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