Art. 37 – Verfolgung schwerer Verstöße

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass der Kapitän oder der Betreiber eines Fischereifahrzeugs einen schweren Verstoß begangen hat, so teilt der Inspektor diesen Verstoß unverzüglich den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats, der Kommission und der EFCA mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von der EFCA durchgeführt wird, leitet die Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Schiffs und gegebenenfalls an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe weiter, wenn das inspizierte Schiff Umladungen vorgenommen hat.
(2)Zur Sicherung von Beweisen für einen Verstoß trifft der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne das Schiff und seine Aktivitäten unnötig zu behindern oder zu stören.
(3)Im Falle einer Inspektion auf See im Regelungsbereich ist der Inspektor berechtigt, so lange an Bord des Fischereifahrzeugs zu bleiben, wie er braucht, um einen von der Flaggenvertragspartei ordnungsgemäß befugten Inspektor über den Verstoß zu informieren, oder so lange, bis er gemäß der Antwort des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei das Fischereifahrzeug verlassen muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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