Art. 36 – Schwere Verstöße

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

Als schwere Verstöße in Bezug auf Fischereiressourcen im Sinne dieser Verordnung gelten
a)Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats,
b)Fischfang ohne Quote oder nach deren Ausschöpfung,
c)Einsatz verbotener Fanggeräte,
d)falsche Fangmeldungen für regulierte Ressourcen in erheblichem Umfang,
e)wiederholte Nichtbeachtung der Artikel 14 und 16 oder — in Bezug auf regulierte Ressourcen — des Artikels 15,
f)Anlandung oder Umladung in einem nicht nach Artikel 27 benannten Hafen,
g)Nichtbeachtung der in Artikel 28 Absätze 1 bis 4 festgelegten Anforderungen,
h)Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenstaates oder vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit ohne Genehmigung des Hafenstaats gemäß Artikel 29,
i)Hinderung der Inspektoren an der Erfüllung ihrer Pflichten,
j)gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt,
k)Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung des Fischereifahrzeugs,
l)Verbergen, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung,
m)mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben,
n)Umladungen oder gemeinsame Fangeinsätze mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC nicht den Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat,
o)Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder sonstigen Dienstleistungen an Schiffe, die auf der Liste der Schiffe stehen, die IUU-Fischerei betreiben, gemäß Artikel 47 Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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