Art. 35 – Verfolgung eines Verstoßes

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, an die das Beweismaterial für einen Verstoß zu übermitteln ist. Die benannten zuständigen Behörden, die die Mitteilung erhalten haben, dass ein Fischereifahrzeug des jeweiligen Mitgliedstaats einen Verstoß begangen hat, müssen unverzüglich Schritte einleiten, um Beweise für den Verstoß einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das betroffene Fischereifahrzeug zu inspizieren.
(2)Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Berichte von NEAFC-Inspektoren anderer Vertragsparteien im Rahmen der NEAFC-Regelung und reagieren auf diese in derselben Weise wie auf Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Vertragsparteien zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der NEAFC-Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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