Art. 38 – Verfolgung schwerer Verstöße eines Fischereifahrzeugs der Union

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Flaggenmitgliedstaaten reagieren unverzüglich auf die Mitteilung eines schweren Verstoßes und stellen sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union binnen 72 Stunden von einem in Bezug auf diesen Verstoß ordnungsgemäß befugten Inspektor inspiziert wird.
(2)Nach Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 37 Absatz 1 fordert der Flaggenmitgliedstaat, sofern das Beweismaterial dies rechtfertigt, das Fischereifahrzeug auf, unverzüglich einen von diesem Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen anzulaufen, in dem unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und in Anwesenheit eines NEAFC-Inspektors jeder anderen Vertragspartei, die teilnehmen möchte, eine eingehende Inspektion durchgeführt wird.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat kann den inspizierenden Staat ermächtigen, das Fischereifahrzeug unverzüglich zu einem vom Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen zu bringen.
(4)Ordnet der Flaggenmitgliedstaat gegenüber dem Fischereifahrzeug nicht an, einen Hafen anzulaufen, so begründet er dies in angemessener Frist gegenüber der EFCA und der Kommission, die die Informationen an die inspizierende Vertragspartei und das NEAFC-Sekretariat weiterleiten.
(5)Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs ein NEAFC-Inspektor einer anderen Vertragspartei an Bord des Fischereifahrzeugs gehen und während der Fahrt zum Hafen und auch während der Inspektion des Fischereifahrzeugs im Hafen an Bord bleiben.
(6)Die Flaggenmitgliedstaaten müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich über die Ergebnisse der Inspektion sowie über die Maßnahmen, die sie als Folge des Verstoßes ergriffen haben, unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 38 REG_2024_2594 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 38 REG_2024_2594 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.