Art. 33 – Inspektionsberichte

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Jede NEAFC-Hafeninspektion wird durch Ausfüllen eines Hafenstaatkontrollberichts (Formblatt PSC 3) gemäß Anhang XXIII dokumentiert.
(2)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs kann dem Inspektionsbericht, der nach Abschluss der Inspektion von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet wird, Anmerkungen hinzufügen. Eine Kopie des Inspektionsberichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dem Vertreter des Kapitäns ausgehändigt.
(3)Die Behörden des Hafenmitgliedstaats stellen sicher, dass eine Kopie jedes Inspektionsberichts unverzüglich dem Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, dem oder den Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, sowie dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, übermittelt wird. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs auf Anfrage übersandt.
(4)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, an die Inspektionsberichte gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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