Art. 30 – NEAFC-Hafeninspektoren und Beamte

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Inspektionen werden von ermächtigten Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die mit den im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Empfehlungen vertraut sind.
(2)Vorbehaltlich der Zustimmung des Hafenmitgliedstaats kann die Kommission Inspektoren anderer Vertragsparteien einladen, die Inspektoren der Hafenmitgliedstaaten zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.
(3)Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Hafenmitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen: a) Namen und Daten der NEAFC-Hafeninspektoren, die zur Durchführung von Inspektionen im Rahmen von Kapitel V der NEAFC-Regelung ermächtigt sind, in dem in Anhang XIV festgelegten Format, b) Namen und Daten der Beamten, die Anlandungen, Umladungen und die Nutzung anderer Hafendienste genehmigen.
(4)Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 3 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 3 genannten Listen mit, die sie wiederum unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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