Art. 28 – Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fisch gemäß Artikel 25 an Bord mitführen und einen Hafen der Union anlaufen möchten, oder ihre Vertreter sowie Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord mitführen und einen Hafen einer anderen Vertragspartei anlaufen möchten, oder ihre Vertreter teilen dies den zuständigen Behörden des Hafenstaats spätestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit. Hafenmitgliedstaaten können unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Verarbeitung des gefangenen Fischs oder der Entfernung zwischen den Fanggründen und ihren Häfen andere Anmeldefristen festlegen. In diesem Fall setzt der betreffende Hafenmitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche das NEAFC-Sekretariat unverzüglich darüber unterrichtet.
(2)Die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens gemäß Absatz 1 erfolgt über die NEAFC-Website durch Ausfüllen des Formblatts für die Hafenstaatkontrolle (Port State Control — PSC) gemäß Anhang XXI, wobei Teil A ordnungsgemäß wie folgt auszufüllen ist: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seinen eigenen Fang mitführt, b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war, wobei die Angaben getrennt für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, zu machen sind.
(3)Wenn die NEAFC-Website offline ist, wird die in Absatz 1 genannte Anmeldung per E-Mail oder per Fax übermittelt.
(4)Die Anmeldung gemäß Absatz 1 kann vom Absender annulliert werden, indem die zuständigen Behörden des Hafens, den der Kapitän nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit im fraglichen Hafen benachrichtigt werden. Hafenmitgliedstaaten können andere Annullierungsfristen festlegen. In diesem Fall setzt der betreffende Hafenmitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche das NEAFC-Sekretariat unverzüglich darüber unterrichtet.
(5)Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln eine Kopie der Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 4 unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs sowie bei Umladungen an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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