Art. 27 – Benannte Häfen

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten benennen Häfen, in denen Schiffe mit Fischereiressourcen an Bord, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurden und die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, angelandet oder umgeladen und Hafendienste für diese Schiffe erbracht werden dürfen. Sie teilen die Liste dieser Häfen der Kommission mit. Diese Liste enthält die in Anhang XX genannten Angaben und wird der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten übermittelt.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Liste mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderungen mit.
(3)Die Kommission teilt dem NEAFC-Sekretariat diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste unverzüglich mit.
(4)Anlandungen, Umladungen und die Nutzung von Hafendiensten durch Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 25 sind nur in benannten Häfen zulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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