Art. 24 – Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeuges der Union während einer Inspektion auf See

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union
a)gestattet die Inspektion durch ordnungsgemäß gemeldete NEAFC-Inspektoren ungeachtet der Vertragspartei, die die Inspektoren gemeldet hat;
b)erleichtert ein schnelles und sicheres An- und Vonbordgehen der NEAFC-Inspektoren durch Bereitstellung einer Lotsenleiter, die gemäß der Beschreibung in Anhang XIX konstruiert ist und verwendet wird;
c)stellt, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von den zuständigen Behörden genehmigten Typ entspricht; der Aufzug muss so entworfen und konstruiert sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen der Inspektoren sowie ein sicherer Übergang zwischen Aufzug und Deck und in umgekehrter Richtung gewährleistet sind; eine Lotsenleiter gemäß Anhang XIX ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für den sofortigen Einsatz bereitzuhalten;
d)kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung und bietet seine Unterstützung an, unterlässt jede Behinderung, Einschüchterung oder Störung der NEAFC-Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und garantiert ihre Sicherheit;
e)gestattet den NEAFC-Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und der inspizierenden Vertragspartei in Verbindung zu setzen;
f)gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, an Bord befindlichen (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Fängen, Netzen und anderem Gerät, Ausrüstungen sowie zu allen Informationen und Unterlagen, die die NEAFC-Inspektoren in Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 für erforderlich halten;
g)stellt den NEAFC-Inspektoren etwaige verlangte Kopien von Unterlagen zur Verfügung; und
h)stellt den NEAFC-Inspektoren angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung, gegebenenfalls auch Unterkunft und Verpflegung, wenn letztere nach Artikel 37 Absatz 3 an Bord bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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