Art. 21 – Kontroll- und Inspektionsmittel

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen ihren NEAFC-Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Inspektionsaufgaben wahrnehmen können, und stellen Inspektionsschiffe und -flugzeuge für die NEAFC-Regelung ab.
(2)Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen: a) die Namen und die eindeutigen Nummern der NEAFC-Inspektoren, einschließlich ihrer jeweiligen E-Mail-Adresse; und b) die Inspektionsschiffe sowie die Typen der Flugzeuge mit deren Kenndaten (Registriernummer, Name, Rufzeichen und E-Mail-Adressen), die in dem betreffenden Jahr für die NEAFC-Regelung abgestellt werden.
(3)Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen mit, die sie wiederum an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.
(5)Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Informationen werden auf elektronischem Wege in den in Anhang XIV festgelegten Formaten bereitgestellt.
(6)Für die NEAFC-Regelung abgestellte Inspektionsschiffe mit NEAFC-Inspektoren an Bord und das von einem solchen Schiff eingesetzte Beiboot führen den NEAFC-Inspektionswimpel gemäß Anhang XV. Die für die NEAFC-Regelung abgestellten Flugzeuge tragen deutlich sichtbar ihr internationales Rufzeichen.
(7)Die Mitgliedstaaten und die EFCA melden dem NEAFC-Sekretariat den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge über den gesicherten Teil der NEAFC-Website oder gemäß Anhang XVI.
(8)Die Mitgliedstaaten melden den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge der EFCA, die alle Einsätze der Union koordiniert und das Datum und die Uhrzeit aufzeichnet, zu dem die Inspektionsschiffe und -flugzeuge ihren Dienst im Rahmen der Regelung aufnehmen und beenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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