Art. 18 – Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der Fischereiressourcen mit, die von Schiffen unter seiner Flagge im Regelungsbereich sowie in unter der Fischereihoheit von Drittstaaten stehenden Gebieten und in Unionsgewässern des Übereinkommensgebiets im Laufe des Vormonats gefangen wurden.
(2)Die Kommission fasst die in Absatz 1 genannten Daten für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt dem NEAFC-Sekretariat die vorläufigen monatlichen Fangstatistiken der Union gemäß den von der NEAFC gebilligten Anforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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