(1)Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen auf See von im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen durchführen — unabhängig davon, in welchem Gebiet die Umladung auf See stattfindet — und die innerhalb des Regelungsbereichs Umladungen von Fischressourcen durchführen, die außerhalb des Regelungsbereichs gefangen wurden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie müssen Umlademeldungen einschließlich der übernommenen und abgegebenen Mengen gemäß der Spezifikation und dem Format, die in Anhang VIII festgelegt sind, auf elektronischem Wege an das FÜZ übermitteln. Der Kapitän eines abgebenden Fischereifahrzeugs der Union übermittelt mindestens 24 Stunden vor Beginn der Umladung eine Umladungsanmeldung des Geberschiffs. Der Kapitän eines Empfängerschiffs der Union übermittelt spätestens eine Stunde nach Ende der Umladung eine Umladungserklärung des Empfängerschiffs. Die Meldungen enthalten das Datum, die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder übernommene gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, in Kilogramm sowie die Identifizierung der an der geplanten Umladung beteiligten Schiffe; b) mit der Umladung darf erst begonnen werden, wenn der Flaggen-Mitgliedstaat oder die Flaggen-Vertragspartei des Empfängerschiffs hierzu die Genehmigung erteilt hat und, im Falle von EU-Empfängerschiffen übermittelt der Flaggenmitgliedstaat die Umladegenehmigung unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA; und c) unbeschadet des Abschnitts 5 übermittelt der Kapitän eines Empfängerschiffs der Union, das an einer Umladung auf See mit im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen oder an einer Umladung von außerhalb des Regelungsbereichs gefangenen Fischereiressourcen, die im Regelungsbereich stattfindet, beteiligt war, mindestens 24 Stunden vor Beginn jeder Anlandung eine Anlandehafen-Meldung in dem in Anhang VIII vorgegebenen Format, in der der an Bord befindliche Gesamtfang, das anzulandende Gesamtgewicht, der Name des Hafens sowie Datum und Uhrzeit der Anlandung angegeben sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anlandung in einem Hafen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensbereichs erfolgen soll.
(2)Eine Berichtigung der Geberschiff-Umladungsanmeldung ist verboten, aber die Meldung kann vor Beginn der Umladung annulliert werden. Wird eine Geberschiff-Umladungsanmeldung annulliert und eine neue Meldung übermittelt, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fristen.
(3)Eine Berichtigung der Anlandehafen-Anmeldung ist verboten, aber die Meldung kann annulliert werden. Wird eine Anlandehafen-Anmeldung annulliert und eine neue Meldung übermittelt, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fristen.
(4)Die Informationen in den Meldungen gemäß Absatz 1 sind in Kilogramm Lebendgewicht anzugeben.
(5)Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen einer Nichtvertragspartei beteiligen, der nicht der Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt wurde.
(6)Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die an Umladungen beteiligt sind, bei denen Mengen an Bord genommen werden, üben während derselben Fahrt keine anderen Fischereitätigkeiten einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze aus.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024
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