(1)Die Mitgliedstaaten a) richten gemäß Artikel 9 und 9a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein FÜZ ein, das Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren für den Fall eines Systemfehlers vorsieht, und betreiben dieses; b) führen ein VMS für ihre Fischereifahrzeuge ein, die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben oder auszuüben planen; c) verlangen, dass ihre Fischereifahrzeuge, die Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben, mit einem autonomen System ausgestattet werden, das die automatische Übermittlung von Mitteilungen an das FÜZ ermöglicht, um die Position des Fischereifahrzeugs kontinuierlich orten zu können; d) stellen sicher, dass das autonome System es einem Fischereifahrzeug ermöglicht, über Satellit Meldungen an das FÜZ zu übermitteln, die die folgenden Angaben enthalten: i) das Schiffskennzeichen; ii) die zuletzt festgestellte Position des Schiffs (Längengrad, Breitengrad) mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %; iii) Datum und Uhrzeit der Messung der in Ziffer ii genannten Position des Schiffs; und iv) Geschwindigkeit und Kurs zum Zeitpunkt der Messung der in Ziffer ii genannten Position des Schiffs; e) übermitteln an das NEAFC-Sekretariat die Positionsmeldungen für Schiffe unter ihrer Flagge bei der Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich unmittelbar nach Erhalt sowie mindestens einmal pro Stunde, wenn sie im Regelungsbereich tätig sind; f) arbeiten mit der Kommission, der EFCA und dem NEAFC-Sekretariat bei der Unterhaltung einer Datenbank zur Abgrenzung des Regelungsbereichs zusammen, die für den direkten Import von Koordinaten in ein geografisches Informationssystem geeignet ist. Änderungen dieser Koordinaten werden dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich in computerlesbarer Form gemäß den in Anhang IX beschriebenen Verfahren, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, mitgeteilt. Die Koordinaten lassen den Standpunkt der einzelnen Mitgliedstaaten zur Abgrenzung der Seegebiete unter ihrer Hoheit und Gerichtsbarkeit unberührt; g) stellen sicher, dass die Daten des VMS ihrer Fischereifahrzeuge in computerlesbarer Form aufgezeichnet und mindestens drei Jahre lang gespeichert werden; und h) gehen in Bezug auf die Grundfischerei im Regelungsbereich folgendermaßen vor: i) sie führen ein automatisches System ein, mit dem etwaige Grundfischerei in Gebieten außerhalb der bestehenden Grundfischereigebiete und Fischerei innerhalb von für die Grundfischerei gesperrten Gebieten überwacht und festgestellt werden können; und ii) sie stellen sicher, dass in ihrem VMS die Abgrenzungen von für die Grundfischerei gesperrten Gebieten installiert und aktuell sind.
(2)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen jederzeit voll einsatzfähig sind und dass die Informationen gemäß Absatz 1 an das FÜZ übermittelt werden. Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs ist die Anlage innerhalb eines Monats nach dem Defekt zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist es verboten, eine Fangreise mit einer defekten Satellitenortungsanlage zu beginnen. Fällt ein Gerät während einer länger als einen Monat dauernden Fangreise aus, so muss die Anlage repariert oder ersetzt werden, sobald das Fischereifahrzeug in einen Hafen einfährt, und das Fischereifahrzeug darf eine Fangreise erst dann fortsetzen oder beginnen, nachdem die Satellitenortungsanlage repariert oder ersetzt wurde.
(3)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer defekten VMS-Ortungsanlage übermittelt dem FÜZ mindestens alle vier Stunden Meldungen mit den in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Informationen in dem in Anhang X festgelegten Format.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024
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