Art. 19 – Allgemeine Inspektions- und Überwachungsvorschriften

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die EFCA koordiniert die Inspektions- und Überwachungstätigkeiten für die Union im Rahmen der NEAFC-Regelung, einschließlich der Tätigkeiten im Rahmen der Hafenstaatkontrollmaßnahmen gemäß Abschnitt 5. Sie kann in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission einen gemeinsamen Einsatzplan gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/473 für die Teilnahme der Union an der NEAFC-Regelung für das Folgejahr erstellen.
(2)Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der NEAFC-Regelung zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die benötigten personellen und materiellen Ressourcen und die Zeiträume und Einsatzgebiete, in denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen.
(3)Die EFCA und die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der Union im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten in Bezug auf regulierte Ressourcen ausüben, während dieser Zeit ein Inspektionsschiff im Regelungsbereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei über die Zusammenarbeit und den Einsatz eines gemeinsamen Inspektionsschiffs geschlossen wurde.
(4)Die Mitgliedstaaten und die EFCA stellen sicher, dass die Inspektionen ohne Diskriminierung und im Einklang mit der NEAFC-Regelung durchgeführt werden. Die Zahl der Inspektionen wird anhand der Größe der Flotte und der Zeit, die die Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich verbracht haben, festgelegt. Bei der Durchführung dieser Inspektionen wird die Gleichbehandlung aller Vertragsparteien mit Fischereifahrzeugen, die im Regelungsbereich tätig sind, sichergestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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