(1)Die Mitgliedstaaten verwenden ein elektronisches Meldesystem zur unverzüglichen Übermittlung der Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, in dem Folgendes umgesetzt ist: a) die XML-Schema-Definition für die „Fishing Activity Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX P1000-3, der mit dem von der NEAFC angenommenen und von der Kommission notifizierten Umsetzungsdokument für das System „FLUX Fishing Activities“ kompatibel ist, für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmeldungs-, Umladungs- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 14 und 15; b) die XML-Schemadefinition für die „Vessel Position Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX P1000-7, die mit dem von der NEAFC angenommenen und von der Kommission notifizierten Umsetzungsdokument für das System „FLUX Vessel Position“ im Einklang steht, zur Meldung von VMS-Daten gemäß Artikel 16; und c) Datenübermittlungsformate und Datenkommunikationssysteme, die den in Anhang XI dargelegten Regeln entsprechen.
(2)Im Falle eines technischen Defekts sind die Meldungen dem NEAFC-Sekretariat binnen 24 Stunden nach Eingang oder wie mit dem NEAFC-Sekretariat anderweitig vereinbart gemäß den technischen Spezifikationen in den Leitlinien für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im NEAFC-Informationssicherheitsmanagementsystem zu übermitteln.
(3)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erfüllen die Meldepflichten gemäß Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 2 und 3.
Fischereitätigkeitsmeldungen gemäß den Artikeln 14 und 15 können nur dann als akzeptiert betrachtet werden, wenn eine positive Bestätigung des NEAFC-Sekretariats vorliegt.
Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet den Kapitän des Fischereifahrzeugs unverzüglich über den Status der beim NEAFC-Sekretariat eingegangenen Meldung.
(4)Wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union keine positive Bestätigung eines Fangtätigkeitsberichts vom NEAFC-Sekretariat erhält, nimmt er unverzüglich entsprechende Änderungen vor und übermittelt den Fangtätigkeitsbericht erneut an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaates.
Erhält der Kapitän weiterhin keine positive Bestätigung oder ist es aufgrund von Fristen nicht mehr möglich, die Fischereitätigkeitsmeldungen zu ändern oder erneut vorzulegen, so setzt er sich mit dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats in Verbindung, um die erforderliche Anleitung für das weitere Vorgehen zu erhalten, damit sichergestellt wird, dass die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten übermittelt werden.
(5)Im Falle von Ausrüstungsausfällen oder Übertragungsstörungen, die die ordnungsgemäße Übermittlung von Fischereitätigkeitsmeldungen verhindern, setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats von den Problemen in Kenntnis, die den Datenaustausch beeinflussen, und unterrichtet gegebenenfalls das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats über alle Maßnahmen, die zur Behebung des Ausfalls oder der Störung ergriffen wurden.
Das FÜZ teilt dem Kapitän die erforderlichen Folgemaßnahmen mit, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten erforderlichenfalls mit alternativen Mitteln übermittelt werden.
(6)Fischereifahrzeuge der Union müssen mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord ausgestattet sein, das jederzeit voll einsatzfähig ist.
Im Falle eines technischen Defekts des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union a) ist das System innerhalb eines Monats und sobald das Fischereifahrzeug in einen Hafen einläuft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu reparieren oder zu ersetzen; und b) darf das Fischereifahrzeug den Hafen nicht verlassen, um den Fischfang aufzunehmen, ohne dass das System repariert oder ersetzt worden ist.
(7)Das FÜZ kann als Ausweichverfahren und nach individueller Bewertung und Validierung Meldungen außerhalb der Fristen annehmen, Meldungen korrigieren oder manuell erstellen.
In all diesen Fällen verwendet das FÜZ bei der Übermittlung von Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat die FÜZ-Kennzeichnung gemäß Anhang XII.
Die FÜZ-Kennzeichnung ist Teil der vereinbarten Ausweichverfahren und wird in Fällen verwendet, in denen der Kapitän des Schiffs aufgrund technischer Probleme an Bord oder aufgrund von Kommunikationsproblemen zwischen dem Schiff und seinem FÜZ nicht in der Lage ist, den Meldepflichten nachzukommen.
Die FÜZ-Kennzeichnung kann auch in Fällen verwendet werden, in denen Kommunikationsprobleme zwischen dem FÜZ und dem NEAFC-Sekretariat den Datenaustausch verzögern.
Die FÜZ-Kennzeichnung gibt an, dass das FÜZ das Fischereifahrzeug unterstützt hat, indem es die Meldung im Namen des Kapitäns nach individueller Bewertung und Validierung einer Meldung bearbeitet hat.
(8)Die Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission können das NEAFC-Sekretariat bei jeder elektronischen Übermittlung einer Meldung oder Mitteilung in dem in Anhang XI festgelegten Format um eine Rückmeldung ersuchen.
(9)Alle gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 übermittelten Meldungen und Mitteilungen werden vertraulich behandelt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.