Art. 14 – Kommunikation in Bezug auf Fischereitätigkeiten

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union a) übermitteln die Daten des elektronischen Fischereilogbuchs, die mindestens die in Anhang VIII aufgeführten Daten umfassen, auf elektronischem Wege an ihr FÜZ, einschließlich aller Fänge, wenn das Schiff Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen ausübt; b) übermitteln frühestens zwölf Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Einfahrt in den Regelungsbereich eine Anmeldung der Einfahrt, in der der Beginn der Fangreise sowie Angaben zu den vor Einfahrt in den Regelungsbereich an Bord behaltenen Fängen enthalten sind; c) übermitteln eine Berichtigungsmeldung zur Anmeldung der Einfahrt in den Regelungsbereich vor der Einfahrt in den Regelungsbereich, um die Angaben zu den an Bord behaltenen Fängen, zu Datum, Uhrzeit sowie Position zum Zeitpunkt der Übermittlung zu aktualisieren, wenn das Fischereifahrzeug nach Übermittlung der Anmeldung der Einfahrt und vor der Einfahrt in den Regelungsbereich Fischereitätigkeiten nachgegangen ist; d) tragen täglich alle Daten zu allen Fangeinsätzen im elektronischen Fischereilogbuch ein und übermitteln dem FÜZ mindestens täglich und spätestens um 23.59 Uhr UTC eine Fangmeldung. An Tagen, an denen keine Fangtätigkeiten durchgeführt oder keine Fänge getätigt wurden, wird eine Nullmeldung übermittelt. Daten für Fangeinsätze können pro Hol oder täglich gemeldet werden. Jede Übermittlung des elektronischen Fischereilogbuchs enthält Angaben zu den Fängen, die seit der letzten Meldung der Fänge im Regelungsbereich getätigt wurden; e) erfassen und übermitteln eine separate Meldung für jedes Fanggerät, wenn das Fischereifahrzeug am selben Tag mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt hat; f) tragen alle Fangtätigkeiten im Regelungsbereich in das elektronische Fischereilogbuch ein und übermitteln die Daten vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich oder nach Eingang einer Inspektionsmeldung im Regelungsbereich an das FÜZ; g) übermitteln dem FÜZ eine Anmeldung der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich frühestens acht Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Ausfahrt, einschließlich der an Bord befindlichen Gesamtmenge; und h) übermitteln eine Berichtigungsmeldung zur Anmeldung der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich, um die Angaben zu den Fängen an Bord, zu Datum, Uhrzeit sowie Position bei der Ausfahrt zu aktualisieren, wenn das Fischereifahrzeug nach Übermittlung der Anmeldung der Ausfahrt und vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich Fischereitätigkeiten nachgegangen ist. Darüber hinaus trägt der Kapitän diese Fischereitätigkeiten im elektronischen Fischereilogbuch ein und leitet die Angaben an das FÜZ weiter, bevor er die Berichtigung zur Anmeldung der Ausfahrt übermittelt.
(2)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen Folgendes nicht: a) eine Anmeldung der Einfahrt nach Einfahrt in den Regelungsbereich annullieren; b) eine Anmeldung der Ausfahrt nach Verlassen des Regelungsbereichs annullieren; c) eine Anmeldung mehr als einmal annullieren; d) eine neue Anmeldung außerhalb der in Absatz 1 Buchstaben b und g festgelegten Fristen übermitteln; und e) im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichnete Daten nach 12.00 Uhr UTC des Tages nach Abschluss der gemeldeten Fangtätigkeiten oder nach Verlassen des Regelungsbereichs berichtigen.
(3)Das FÜZ kann Berichtigungen außerhalb der festgelegten Fristen gemäß Artikel 17 Absatz 7 akzeptieren.
(4)Das FÜZ stellt sicher, dass a) die im elektronischen Fischereilogbuch gespeicherten Daten nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen berichtigt werden; und b) alle Berichtigungen und Annullierungen für Inspektionszwecke erfasst werden und sichtbar sind.
(5)Die Informationen zu Fängen gemäß diesem Artikel sind in Kilogramm Lebendgewicht anzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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