Art. 11 – Abfälle von Fischereifahrzeugen und Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Den Kapitänen von Fischereifahrzeugen der Union ist es im Einklang mit Anlage V des MARPOL-Übereinkommens über Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Abfälle von Schiffen untersagt, Fanggerät absichtlich aufzugeben oder zurückzuwerfen und Abfälle von Schiffen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) im Meer zu entsorgen.
(2)Der Kapitän ist für jedes absichtliche Aufgeben oder Zurückwerfen von Fanggerät und jedes Entsorgen von Schiffsabfällen gemäß Absatz 1 verantwortlich.
(3)Kann das verloren gegangene Fanggerät nicht geborgen werden, teilen Fischereifahrzeuge der Union den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit: a) Rufzeichen des Schiffs; b) Menge des verloren gegangenen Fanggeräts; und c) ob das Schiff versucht hat, das Fanggerät zu bergen oder nicht.
(4)Der Mitgliedstaat übermittelt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben sowie die Angaben gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich der Kommission, die sie an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
(5)Die Mitgliedstaaten veranlassen regelmäßig die Bergung von verloren gegangenem stationären Fanggerät von Schiffen unter ihrer Flagge. Wird Fanggerät geborgen, das nicht als verloren gemeldet wurde, kann der Mitgliedstaat oder die andere Vertragspartei, die das Fanggerät geborgen hat, die Kosten vom Kapitän des Schiffes, das das Fanggerät verloren hat, zurückfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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