(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch die Angaben zu allen in der Union registrierten Schiffen unter ihrer Flagge, denen sie die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich erteilen möchten. Diese Angaben sind für das folgende Jahr bis zum 15. Dezember jedes Jahres oder in jedem Fall vor der Einfahrt des Schiffs in den Regelungsbereich zu übermitteln.
(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben und alle diesbezüglichen Änderungen umfassen die einschlägigen Daten für die Mitteilung der Anmeldung, Genehmigung, Streichung, Beschränkung oder Aussetzung gemäß Anhang V.
(3)Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(4)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Regelungsbereich des Übereinkommens keine Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie nicht als gemeldete Schiffe der NEAFC und — im Falle der Befischung regulierter Ressourcen — als zu dieser Befischung berechtigte Schiffe aufgeführt sind.
(5)Ein Flaggenmitgliedstaat a) darf Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge nur dann Fischereitätigkeiten gestatten, wenn er in der Lage ist, seinen Verantwortlichkeiten als Flaggenstaat für diese Fischereifahrzeuge nachzukommen; b) muss sicherstellen, dass nur fangberechtigte Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge regulierte Ressourcen befischen; c) muss sicherstellen, dass gemeldete und zugelassene Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge die anzuwendenden Empfehlungen der NEAFC und diese Verordnung einhalten; und d) muss sich verpflichten, die Zahl der zugelassenen Fischereifahrzeuge und ihren Fischereiaufwand entsprechend den Fangmöglichkeiten zu verwalten, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
(6)Die folgenden Informationen zu den Listen der gemeldeten und zum Fischfang im Regelungsbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge können auf der NEAFC-Website öffentlich zugänglich gemacht werden: a) Schiffsname; b) IMO-Nummer oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung; c) Flaggenstaat; d) äußere Kennnummer (sofern verfügbar); e) internationales Rufzeichen; f) Schiffstyp (sofern verfügbar); g) Tonnage des Schiffs; h) Schiffslänge; i) Maschinenleistung des Schiffs; und j) genehmigte regulierte Ressourcen sowie Anfangs- und Enddatum der Genehmigung.
(7)Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Forschungsschiffe der Union, die wissenschaftliche Forschung zu Fischereiressourcen im Regelungsbereich betreiben, nicht an Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich gebunden. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Forschungsschiffe, die die im Rahmen von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich getätigten Fänge ganz oder teilweise vermarkten. Solche Forschungsschiffe müssen gemäß Absatz 1 gemeldet werden und die für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024
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