Art. 7 – Benennung von Kontaktstellen

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die Entgegennahme von Überwachungs- und Inspektionsberichten und Daten nach den Artikeln 17, 22 und 23, Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 1 sowie eine Kontaktstelle für den Empfang von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 28 und 29.
(2)Die Benennung der Kontaktstellen umfasst gegebenenfalls die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und, wenn die NEAFC-Regelung die Nutzung einer Online-Anwendung auf der NEAFC-Website vorsieht, den Namen, die Organisation, die Funktion, die Rolle innerhalb der Organisation und die individuelle E-Mail-Adresse.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und alle nachfolgenden Änderungen der in Absatz 2 genannten Informationen spätestens 15 Tage vor dem Geltungsbeginn dieser Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Kontaktstellen für die Entgegennahme von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen gemäß den Artikeln 28 und 29 rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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