Art. 4 – Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten marinen Ökosystemen

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Außerhalb der in Anhang III aufgelisteten bestehenden Grundfischereigebiete ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Langleinen, verboten. Dieser Absatz gilt nicht für die Versuchsgrundfischerei gemäß Artikel 5.
(2)In den in Anhang IV Nummer 8 aufgelisteten Gebieten ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Langleinen, verboten.
(3)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das Grundfischerei betreibt, quantifiziert die Fänge von VME-Indikatorarten. Überschreitet bei einem Fangeinsatz die Menge der VME-Indikatorarten den Grenzwert für ein Treffen, so muss der Kapitän folgendermaßen vorgehen: a) wenn das Treffen im Zusammenhang mit dem Einholen eines Schleppnetzes entdeckt wird, den Fischfang einstellen und ein Gebiet verlassen, das als zwei Seemeilen breites Band (Polygon) auf beiden Seiten der Strecke des Schleppnetzhols, bei dem ein Treffen stattgefunden hat, definiert ist; die Strecke ist definiert als die Verbindungslinie zwischen aufeinanderfolgenden VMS-Positionen, ergänzt durch die genauesten verfügbaren Positionsdaten, zwischen dem Anfang und dem Ende des Hols, erweitert an beiden Enden um zwei Seemeilen; b) wenn das Treffen im Zusammenhang mit anderem Grundfanggerät entdeckt wird, den Fischfang einstellen und sich mindestens zwei Seemeilen von der Position entfernen, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zu dem genauen Ort des Treffens aufweist.
(4)Der Kapitän nutzt alle verfügbaren Informationsquellen und teilt dem Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Einzelheiten des Vorfalls einschließlich der Strecke oder der Position gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b mit.
(5)Für die Richtigkeit der dem Flaggenmitgliedstaat übermittelten Angaben ist der Kapitän verantwortlich.
(6)Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt die Einzelheiten des Vorfalls unverzüglich der Kommission, die diese Informationen an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
(7)Ermittelt die NEAFC nach Informationen über Treffen mit möglichen gefährdeten marinen Ökosystemen Gebiete, deren vorübergehende Schließung notwendig ist und teilt sie dies mit, so leisten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union diesen vorübergehende Schließungen Folge, bis das NEAFC-Sekretariat die Wiedereröffnung dieser Gebiete mitgeteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2024_2594 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2024_2594 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.