Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„NEAFC“ ist die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik;
2.„Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (20);
3.„Übereinkommensgebiet“ sind die Gebiete a) innerhalb jener Teile des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer dazugehörigen Gewässer, die nördlich von 36o nördlicher Breite und zwischen 42o westlicher Länge und 51o östlicher Länge liegen, jedoch mit Ausnahme i) der Ostsee sowie des Kleinen und Großen Belts südlich und östlich der Linien, die von Hasenøre bis zur Spitze von Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Gilbjerg Hoved bis Kullen verlaufen, und ii) des Mittelmeers und seiner angrenzenden Gewässer bis zum Schnittpunkt des 36.
Breitenkreises nördlicher Breite und des Längenkreises 5o 36′ westlicher Länge; b) innerhalb des Teils des Atlantischen Ozeans nördlich von 59o nördlicher Breite und zwischen 44o westlicher Länge und 42o westlicher Länge;
4.„Regelungsbereich“ sind die Gewässer des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien;
5.„Vertragsparteien“ sind die Vertragsparteien des Übereinkommens;
6.„gefährdete marine Ökosysteme“ (vulnerable marine ecosystems) oder „VME“ sind die unter den Nummern 42 und 43 der internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten VME;
7.„regulierte Ressourcen“ sind die Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten und die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind;
8.„VME-Indikatorarten“ sind die Arten, die gemäß Anhang II das Vorkommen von gefährdeten marinen Ökosystemen anzeigen;
9.„Grundfischerei“ ist der Einsatz von Fanggerät, bei dem die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es im Rahmen der normalen Fangeinsätze physisch auf den Meeresboden einwirkt;
10.„bestehende Grundfischereigebiete“ sind der Teil des Regelungsbereichs, in dem die Grundfischerei im Zeitraum zwischen 1987 und 2007 betrieben wurde, wie durch die in Anhang III aufgeführten Koordinaten bestimmt;
11.„Versuchsgrundfischerei“ ist jede kommerzielle Grundfischerei in Gebieten mit Fangbeschränkungen für die Grundfischerei oder — bei erheblichen Änderungen des Verhaltens und der Technik der Grundfischerei — innerhalb bestehender Grundfischereigebiete;
12.„Fischereitätigkeiten“ sind Fischfang, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze, Fischverarbeitung, das Umladen oder Anlanden von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen sowie jede andere gewerbliche Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, u. a.
Verpackung, Transport, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten;
13.„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von Fischereiressourcen eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
14.„Treffen“ sind Fänge von VME-Indikatorarten in Mengen, die über den folgenden Grenzwerten liegen: a) bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme; und b) bei Langleinen: das Vorhandensein von VME-Indikatorarten an 10 Haken je Segment von 1 000 Haken oder je Abschnitt von 1 200 m Langleine, je nachdem, was kürzer ist;
15.„VMS“ (vessel monitoring system) ist ein Schiffsüberwachungssystem, das den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen Daten über Position, Kurs und Geschwindigkeit des Fischereifahrzeugs liefert;
16.„Meldung“ sind die auf elektronischem Wege aufgezeichneten standardisierten Informationen über Fischereitätigkeiten;
17.„NEAFC-Sekretariat“ sind das Sekretariat der NEAFC und sonstige von der NEAFC gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens ernannte Mitarbeiter;
18.„erhebliche nachteilige Auswirkungen“ sind die unter den Nummern 17 bis 20 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten nachteiligen Auswirkungen;
19.„Fischereiressourcen“ sind Fische, Weichtiere und Krebstiere einschließlich ortsgebundener Arten, mit Ausnahme der — soweit sie von anderen internationalen Vereinbarungen erfasst werden — weit wandernden Arten, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.
Dezember 1982 aufgelistet sind, und anadromen Fischbestände;
20.„Mitteilung“ ist das standardisierte Format, in dem Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem NEAFC-Sekretariat oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden;
21.„IMO-Nummer“ ist eine siebenstellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder einer anderen dazu befugten Agentur zum Zeitpunkt des Baus oder bei der erstmaligen Aufnahme eines Schiffs in das IMO-Schiffsregister an das Schiff vergeben wird;
22.„elektronisches Fischereilogbuch“ ist die elektronische Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an den Flaggenstaat ab der Anmeldung vor der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelt wird;
23.„Fischereiüberwachungszentrum“ oder „FÜZ“ ist ein an Land befindliches Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats;
24.„Anmeldung“ ist eine Meldung über die Absicht, in Zukunft eine Tätigkeit auszuüben;
25.„Fangreise“ ist in Bezug auf Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, auf der Fischereitätigkeiten vom Zeitpunkt der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich ausgeübt werden;
26.„Erklärung“ ist eine Meldung einer Fischereitätigkeit, die zum Zeitpunkt ihrer Aufzeichnung und Übermittlung stattfindet oder stattgefunden hat;
27.„Umladung“ ist die direkte Übergabe einer beliebigen Menge von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befinden, an ein anderes;
28.„EFCA“ ist die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingerichtet wurde;
29.„Hafen“ ist ein Ort an Land, der für Anlandungen oder die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit oder zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten genutzt wird, oder ein Ort an bzw. in der Nähe der Küste, der von einer Vertragspartei zum Zwecke der Umladung von Fischereiressourcen benannt wurde;
30.„gemeinsamer Fangeinsatz“ ist jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden;
31.„elektronische Daten“ sind alle Dokumente, Meldungen, Mitteilungen und Formulare, die gemäß den Bestimmungen der NEAFC-Regelung elektronisch übermittelt und empfangen werden;
32.„für die Grundfischerei gesperrte Gebiete“ sind Gebiete, die zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme für die Grundfischerei im Regelungsbereich gemäß Anhang IV Nummer 8 gesperrt sind;
33.„Schiff einer Nichtvertragspartei“ ist ein Schiff, das Fischereitätigkeiten ausübt und weder die Flagge einer Vertragspartei noch die einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei der NEAFC führt oder ein Schiff, bei dem der berechtigte Verdacht besteht, dass es gar keine Flagge führt;
34.„IUU-Fischerei“ sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
35.„Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister“ oder „CFR-Nummer“ ist die eindeutige Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern, und gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (22).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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