Art. 5 – Versuchsgrundfischerei

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Die Versuchsgrundfischerei unterliegt einer vorherigen Bewertung durch den Ständigen Lenkungs- und Wissenschaftsausschuss der NEAFC (PECMAS) und den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES).
(2)Mitgliedstaaten, deren Schiffe Versuchsgrundfischerei betreiben wollen, sammeln die für eine vorherige Bewertung durch den PECMAS und den ICES erforderlichen Daten und übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Informationen zur Bewertung von Anträgen auf Versuchsfischerei: a) einen Fangplan, in dem die Zielarten, die vorgeschlagenen Daten und Gebiete sowie die Art des zu verwendenden Grundfanggeräts aufgeführt sind; es sind räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen zu erwägen, die gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird; b) einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme, die während der Fischereitätigkeiten angetroffen werden können; c) einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten; d) ein System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen, das eine hinreichend detaillierte Bewertung der Tätigkeit ermöglicht; e) einen Plan für die Erhebung detaillierter Daten über die Verteilung der vorgesehenen Hols und Leinen, soweit praktikabel auf Einzelbasis; f) einen Datenerhebungsplan zur leichteren Identifizierung von gefährdeten marinen Ökosystemen in dem Gebiet, in dem die Fischereitätigkeiten stattgefunden haben; g) Pläne für die Überwachung der Grundfischerei unter Einsatz von Technologien zur Überwachung von Fanggeräten, einschließlich Kameras, soweit dies praktikabel ist; h) Daten aus Programmen zur Kartierung des Meeresbodens, Echoloten und, soweit praktikabel, Fächerlotanlagen, sowie andere Daten, die für die vorläufige Bewertung des Risikos erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme relevant sind; und i) eine vorläufige Bewertung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Grundfischerei, unter anderem unter Berücksichtigung von Folgendem: i) einem Fangplan einschließlich der Art der durchgeführten oder beabsichtigten Fischerei, inklusive Schiffstyp und Fanggerät, Fanggebiete, Zielarten und mögliche Beifangarten, Ausmaß des Fischereiaufwands und Dauer der Fischerei; ii) den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den aktuellen Zustand der Fischereiressourcen und Basisinformationen zu Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften in dem Fanggebiet, die hinsichtlich zukünftiger Veränderungen untersucht werden sollen; iii) Identifizierung, Beschreibung und Kartierung (geographische Lage und Größe) von bekannten oder wahrscheinlich vorhandenen gefährdeten marinen Ökosystemen in dem Fanggebiet; iv) Identifizierung, Beschreibung und Bewertung von Auftreten, Art, Umfang und Dauer möglicher Auswirkungen, darunter kumulativer Auswirkungen der vorgeschlagenen Fischerei auf gefährdete marine Ökosysteme im Fanggebiet; v) Daten und Methoden, um die Auswirkungen der Fischerei, die Identifizierung von Wissenslücken und eine Bewertung der Unsicherheiten bei den Ergebnissen der Prüfung zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten; vi) einer Risikobewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Fangeinsätze, um festzustellen, welche Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen sein werden; und vii) im Risikominderungsplan enthaltenen Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme sowie die Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Fangeinsätze.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat verfährt wie folgt: a) Er übermittelt den Antrag auf vorherige Bewertung der Versuchsgrundfischerei und die dazugehörigen Informationen mindestens sieben Monate vor dem vorgeschlagenen Beginn der Fischerei an die Kommission. b) Er stellt sicher, dass die an der Versuchsgrundfischerei teilnehmenden Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord haben, der i) jeden Hol auf das Vorhandensein von gefährdeten marinen Ökosystemen überwacht und Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene identifiziert; ii) auf Datenblättern folgende Angaben zur Ermittlung von gefährdeten marinen Ökosystemen erfasst: Schiffsname, Art des Fanggeräts, Datum, Position (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Artencode, Fangreisenummer, Holnummer sowie Name des Beobachters; und iii) erforderlichenfalls repräsentative Proben des gesamten Fangs entnimmt und die Proben an das zuständige wissenschaftliche Gremium des Flaggenmitgliedstaats übermittelt. c) Er genehmigt den Beginn der Versuchsgrundfischerei erst nach der Billigung dieser Tätigkeiten durch die NEAFC; und d) er übermittelt eine Meldung über die Ergebnisse der Versuchsgrundfischerei, einschließlich der relevanten wissenschaftlichen Daten, an den ICES und die Kommission, die diese an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
(4)Die Kommission leitet den Antrag und die dazugehörigen Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(5)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union a) beginnen mit der Versuchsgrundfischerei erst, nachdem die Tätigkeit von der NEAFC gebilligt und vom Flaggenmitgliedstaat genehmigt wurde; und b) haben während der Versuchsgrundfischerei einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 REG_2024_2594 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 REG_2024_2594 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.