Art. 9 – Schiffsanforderungen

REG_2024_2594 · zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

(1)Fischereifahrzeuge der Union sind gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (23) so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind.
(2)Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 müssen Fischereifahrzeuge der Union an Bord Dokumente mitführen, die von der zuständigen Bescheinigungsbehörde des Flaggenmitgliedstaats, in dem sie registriert sind, ausgestellt sind und mindestens die folgenden Datenelemente enthalten: a) Schiffsname; b) der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist; c) sein internationales Rufzeichen; d) IMO-Nummer, wenn das Fischereifahrzeug der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegt, oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung; e) Name und Anschrift des Eigners und, soweit zutreffend, des Charterers; f) Schiffslänge; und g) Maschinenleistung in kW/PS.
(3)Die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genannten Dokumente werden in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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