(1)Als Antwort auf eine gemäß Artikel 28 übermittelte Anmeldung bestätigt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das eine Anlandung oder Umladung plant, bzw. — wenn das Schiff an Umladungen außerhalb eines Hafens beteiligt war — der oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe durch Ausfüllen von Teil B des PSC-Formblatts, dass a) das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügte, b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind, c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren, d) der Aufenthalt des Schiffs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.
(2)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs darf mit der Anlandung, der Umladung oder der Nutzung von Hafendiensten nicht vor der Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats, die dazu Teil C des PSC-Formulars über die NEAFC-Website ordnungsgemäß ausfüllen, und nicht vor der in der Anmeldung (PSC1 oder PSC2) angegebenen voraussichtlichen Ankunftszeit beginnen. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats vorliegt. Mit der Anlandung, Umladung und Nutzung anderer Hafendienste kann jedoch vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit begonnen werden, wenn dies die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats erlauben.
(3)Abweichend von Absatz 2 kann der Hafenmitgliedstaat eine Anlandung ganz oder teilweise genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats nicht vorliegt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der betreffende Fisch wird in einem von den zuständigen Behörden kontrollierten Lager aufbewahrt, b) der betreffende Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist, und c) geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach Beendigung der Anlandungstätigkeiten ein, so können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
(4)Anlandungen, Umladungen und die anderweitige Nutzung von Hafendiensten sind untersagt, wenn dem Hafenmitgliedstaat eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fänge unter Missachtung der für eine Vertragspartei geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Gebiete unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit getätigt wurden.
(5)Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän oder seinem Vertreter, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich mit, ob sie die Anlandung, Umladung oder anderweitige Nutzung von Hafendiensten genehmigt haben, indem sie gegebenenfalls Teil C des PSC-Formblatts ausfüllen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024
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