(1)Im Zusammenhang mit der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inspektionen im Hafen von Fischereifahrzeugen im Rahmen von Artikel 25 auf der Grundlage einer harmonisierten Risikobewertungsmethodik erfolgen, die in Zusammenarbeit mit und unter Koordinierung der EFCA unter Berücksichtigung der in Anhang XXII genannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wird.
(2)Zur Risikobewertung und gegebenenfalls zur Inspektion stellen die Mitgliedstaaten nach einer vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 28 sicher, dass die NEAFC-Hafeninspektoren die Daten des elektronischen Fischereilogbuchs und des VMS zu allen Fischereitätigkeiten innerhalb des Regelungsbereichs, die das betreffende Schiff dem NEAFC-Sekretariat während eines Zeitraums von einem Jahr vor der geplanten Anlandung übermittelt hat, bewerten.
Bei Umladungen werden auch die Daten der Geberschiffe bewertet.
(3)Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jedes Jahr mindestens 5 % der Anlandungen oder Umladungen von frischem Fisch und mindestens 7,5 % der Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch in seinen Häfen, die unter Artikel 25 fallen.
Die Inspektion eines Fischereifahrzeugs, das sowohl frische als auch gefrorene Fänge anlandet oder umlädt, wird auf die Eckwerte sowohl für frischen Frisch als auch für Gefrierfisch angerechnet.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt werden und keine Belästigung für die Betreiber eines Fischereifahrzeugs darstellen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Inspektionsverfahren sicher, dass die Inspektoren a) bei einer Inspektion einen geeigneten Ausweis mitführen und dem Kapitän des Fischereifahrzeugs so bald wie möglich vorlegen; b) alle relevanten Bereiche des Schiffs kontrollieren, um zu prüfen, ob die geltenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden; c) sich bemühen, ein Schiff nicht über Gebühr warten zu lassen, sicherzustellen, dass das Schiff möglichst wenig gestört wird, und eine Qualitätsminderung der Fänge zu vermeiden; d) den Kapitän nicht daran hindern, mit den Behörden des Flaggenstaats Verbindung aufzunehmen; e) überprüfen, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente; f) überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs, einschließlich Name, äußerer Kennnummer, IMO-Nummer, internationalen Rufzeichens und anderer Kennzeichen sowie der Hauptabmessungen, mit den in den Unterlagen enthaltenen Angaben übereinstimmen; g) überprüfen, ob die Genehmigungen für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Artikel 28 übereinstimmen; h) alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich Informationen in elektronischer Form und VMS-Daten des Flaggenstaats oder von regionalen Fischereiorganisationen, überprüfen.
Logbücher, Fangdaten, Dokumente zu Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (26) erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein; i) alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, kontrollieren und überprüfen, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen; beim Fanggerät wird zudem geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind; j) untersuchen, ob der Fisch an Bord im Einklang mit den betreffenden Genehmigungen gefangen wurde; k) die gesamte Entladung oder Umladung überwachen und einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vornehmen; l) den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, untersuchen, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen; dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden; eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen; m) nach Abschluss der Anlandung oder Umladung die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten überprüfen und aufzeichnen; n) bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischereitätigkeiten oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung solcher Fischereitätigkeiten durchgeführt hat; o) dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und eventuell zu ergreifenden Maßnahmen aushändigen; die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde; dem Kapitän wird die Möglichkeit eingeräumt, Anmerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen; und p) wenn erforderlich und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen sorgen.
(6)Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffs zu erleichtern, unter anderem indem sie — soweit erforderlich und möglich — sicherstellen, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.
(7)Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024
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