ErwGr. 12

REG_2024_2609 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Napropamid, Pyridaben und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Tebufenpyrad in oder auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Honig und sonstige Imkereierzeugnisse, legte der Antragsteller die fehlenden Angaben vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Datenlücke gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ausreichend geschlossen wurde. In Bezug auf diese Erzeugnisse ist es daher angemessen, die geltenden RHG für Tebufenpyrad beizubehalten und die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.10.2024

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