ErwGr. 10

REG_2024_2619 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Kartoffeln einige Angaben zu Verarbeitungsstudien in Bezug auf Abfälle und getrocknete Pülpe nicht vorliegen; deshalb sei zur Klärung der Frage, ob dieser RHG festgelegt werden kann oder nicht, eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte dieser RHG festgelegt werden. Der RHG für Kartoffeln wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.10.2024

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