ErwGr. 13

REG_2024_2619 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Hinsichtlich des RHG für „Kopfsalate und andere Salatarten“, Kategorie „Sonstige“, teilte ein Mitgliedstaat der Kommission mit, dass die betreffenden Stoffe in seinem Hoheitsgebiet für die Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten zugelassen sind. Daher ist es angezeigt, diesen RHG auf 150 mg/kg festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.10.2024

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