ErwGr. 25

REG_2024_2640 · zur Änderung und Berichtigung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Difluoressigsäure (DFA), Fluopyram und Flupyradifuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Hinsichtlich der von den Antragstellern vorgeschlagenen Änderungen der RHG für DFA in Bezug auf Zitronen, Limetten, Mandarinen, „Zitrusfrüchte — Sonstige“, Macadamia-Nüsse, „Steinobst“, „Strauchbeerenobst“, Avocadofrüchte, Mangos, Papayas, „Blattkohle“, Spargel, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Mais, Hafer, Roggen, Zuckerrübenwurzeln, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Schweinefett, Schweineleber, Schafsfett, Ziegenfett und Geflügelfett sowie für Flupyradifuron in Bezug auf „Zitrusfrüchte — Sonstige“, „Steinobst“, „Strauchbeerenobst“, „anderes Kleinobst und Beeren“, (außer Heidelbeeren), Mangos, Papayas, „Blattkohle“, „frische Kräuter und essbare Blüten“, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Hirse, Hafer, Roggen, „Waren vom Schwein“ (außer Schweinemuskel) und Honig gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Datenanforderungen erfüllt sind und diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.10.2024

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