ErwGr. 3

REG_2024_2642 · über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

Die Instrumentalisierung von Migranten durch Drittstaaten oder feindselige nichtstaatliche Akteure kann beabsichtigte destabilisierende Auswirkungen auf die Union haben. Auf eine solche Situation wird in der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingegangen, auf die wiederum in den einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste, die die Instrumentalisierung von Migranten planen, steuern, unterstützen, anderweitig erleichtern oder sich unmittelbar oder mittelbar daran beteiligen, Bezug genommen wird. Angesichts der raschen Entwicklungen und Auswirkungen dieses Problems, sowie des Vorgehens durch die betreffenden Drittstaatsakteure oder feindseligen nichtstaatlichen Akteuren, soll mit diesem Querverweis Kohärenz gewährleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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