ErwGr. 8

REG_2024_2642 · über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und über alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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