Art. 37 – Festlegung und Umsetzung des Verhandlungsmandats der Kommission

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Mit der in Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Vereinbarung wird der Kommission ein Verhandlungsmandat erteilt, um für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten die relevanten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen durch den Abschluss neuer Verträge zu beschaffen. Dieses Verhandlungsmandat umfasst die Zuschlagskriterien.
(2)Die Kommission fordert die beteiligten Mitgliedstaaten auf, Vertreter zu benennen, die an der Aushandlung der Vereinbarung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b sowie an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens teilnehmen.
(3)Gemäß dieser Vereinbarung ist die Kommission berechtigt, bei der Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über die Bereitstellung solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
(4)Unbeschadet des Artikels 174 der Haushaltsordnung führt die Kommission die Vergabeverfahren für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch, einschließlich der Annahme der Entscheidung über die Auftragsvergabe, und schließt die daraus resultierenden Verträge mit den Wirtschaftsteilnehmern.
(5)Bei der Umsetzung der sich daraus ergebenden Vereinbarungen und bei der Durchführung der Vergabeverfahren stellt die Kommission sicher, dass die beteiligten Mitgliedstaaten auf diskriminierungsfreie Weise behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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