Art. 34 – Solidarität und koordinierte Verteilung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Im Fall eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben und weitere einschlägige Informationen bereitstellen. Die Kommission übermittelt die Informationen an die entsprechenden zuständigen Behörden und sorgt für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten.
(2)Wird die Kommission gemäß Absatz 1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat nicht genügend krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums und der gemäß dieser Verordnung gesammelten Informationen anderen Mitgliedstaaten empfehlen, diese Waren oder Dienstleistungen nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität mittels der effizientesten Nutzung dieser Waren oder Dienstleistungen im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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