Art. 33 – Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 29 Absatz 10 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern: a) der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte; b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes treffen könnte.
(2)Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können sich innerhalb einer Frist, die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a gesetzt wird und mindestens 21 Tage beträgt, zur vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.
(3)Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten.
(4)Die Verteidigungsrechte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Nichtnachkommens erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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