Art. 31 – Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Für die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 29 Absatz 10 gilt eine zweijährige Verjährungsfrist.
(2)Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kommission davon Kenntnis erhält, dass einer angenommenen Vorranganfrage nicht nachgekommen wurde. In Fällen, in denen ausdrücklich angenommenen Vorranganfragen anhaltend oder wiederholt nicht nachgekommen wird, läuft die Verjährungsfrist hingegen ab dem Tag, an dem der Vorranganfrage nachgekommen wird.
(3)Jede Maßnahme der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu dient, sicherzustellen, dass der Vorranganfrage nachgekommen wird, unterbricht die Verjährungsfrist.
(4)Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt für alle Parteien, die sich für eine Beteiligung an dem Nichtnachkommen verantworten müssen.
(5)Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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