Art. 28 – Aktivierung der in den einschlägigen Produktvorschriften der Union vorgesehenen Notfallverfahren

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei bestimmten krisenrelevanten Waren, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Notfallverfahren aktivieren, die in den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) und die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates (56) geänderten Rechtsakten der Union für diese krisenrelevanten Waren vorgesehen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für diese Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben.
(2)Eine Aktivierung von Notfallverfahren gemäß Absatz 1 gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(3)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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