Art. 27 – Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Die Kommission kann die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in den Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen auffordern, auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen bereitzustellen, wenn a) schwerwiegende Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder eine unmittelbare Gefahr solcher Engpässe bestehen; b) die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob eine der in Artikel 28 oder in den Artikeln 34 bis 39 vorgesehenen Maßnahmen geeignet ist, solche Engpässe oder die unmittelbare Gefahr solcher Engpässe zu verringern; c) die über das Gremium bereitgestellten oder auf anderem Wege von den Mitgliedstaaten in der Eventualfallphase oder im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt eingeholten Informationen nicht ausreichen, und d) die Kommission nicht in der Lage ist, diese Informationen aus anderen Quellen einzuholen.
Die Kommission prüft nach Konsultation des Gremiums, ob die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2)Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Auskunftsersuchen stellen, wenn a) der Kommission innerhalb der bestimmten Frist keine Informationen auf freiwilliger Basis gemäß Absatz 1 übermittelt werden, oder b) die Informationen, die die Kommission durch die freiwillige Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 oder aus anderen während der Eventualfallphase oder des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt verfügbaren Quellen erhält, nach wie vor nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die Einführung der in Artikel 28 oder den Artikeln 34 bis 39 festgelegten Maßnahmen die schwerwiegenden Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder die unmittelbare Gefahr solcher Engpässe verringern würde und ob solche Maßnahmen ergriffen werden sollten.
(3)Vor dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie bewertet die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Ziele, und b) sie trägt dem Verwaltungsaufwand, den ein solches Ersuchen für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, mit sich bringen könnte, gebührend Rechnung und legt die Frist für die Übermittlung der Informationen entsprechend fest.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchen sind auf gezielte Informationen über Folgendes zu begrenzen: a) die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände in Bezug auf krisenrelevante Waren in Produktionsanlagen in der Union oder in Ländern außerhalb der Union, die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer betreibt, mit denen er Verträge geschlossen hat oder von denen er Lieferungen bezieht, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt zu wahren sind; b) soweit verfügbar, den Zeitplan in Bezug auf die erwartete Produktionsleistung bei krisenrelevanten Waren in Produktionsanlagen in der Union oder in Ländern außerhalb der Union, die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer betreibt oder mit denen er Verträge geschlossen hat, für die drei Monate nach Eingang des Auskunftsersuchens; c) relevante Störungen oder Engpässe in Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen.
(5)In dem Durchführungsrechtsakt, der ein Auskunftsersuchen der Kommission an die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Absatz 2 vorsieht, a) sind die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die für das Auskunftsersuchen von Belang sind, anzugeben; b) sind die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen tätig sind und von dem Auskunftsersuchen betroffen sind, anzugeben; c) sind die angeforderten Informationen anzugeben und erforderlichenfalls eine Vorlage mit Fragen bereitzustellen, die an die einzelnen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden könnten; d) ist nachzuweisen, dass das außergewöhnliche Erfordernis gemäß Absatz 1 Buchstabe b besteht, für das um die Informationen ersucht wird, und muss die Bewertung gemäß Absatz 3 Buchstabe a enthalten sein; e) ist der Zweck des Ersuchens, die beabsichtigte Nutzung der angeforderten Informationen und die Dauer dieser Nutzung zu erläutern, und f) ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Wirtschaftsteilnehmer die Kommission auffordern kann, das Ersuchen zu ändern.
Das Auskunftsersuchen gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ist in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache abzufassen und muss dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Anstrengungen Rechnung tragen, die Wirtschaftsteilnehmer unternehmen müssen, um die Informationen auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn es sich um KMU handelt.
(6)Nachdem die Kommission das Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 gestellt hat, richtet sie einen Einzelbeschluss an jeden der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der in diesem Durchführungsrechtsakt genannten Kategorien und fordert sie darin auf, entweder die in diesem Durchführungsrechtsakt genannten Informationen bereitzustellen oder zu erläutern, weshalb sie diese Informationen nicht bereitstellen können.
Die Kommission stützt sich nach Möglichkeit auf das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 erstellte einschlägige und verfügbare Verzeichnis der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer.
Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, falls angezeigt, auch von den Mitgliedstaaten einholen.
(7)Die gemäß Absatz 6 angenommenen Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen, müssen in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der angeforderten Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf diese Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls erforderlich sein.
Diese Beschlüsse enthalten alle der folgenden Elemente: a) einen Verweis auf den ihnen zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2; b) eine Beschreibung der Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu dem Beschluss gegeben haben; c) Garantien für den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 42, Garantien für die Geheimhaltung von sensiblen Geschäftsinformationen sowie Garantien für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz des geistigen Eigentums gemäß Artikel 43 in Bezug auf den Inhalt der Antwort; d) Informationen über die Möglichkeit, den Beschluss im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten; e) eine angemessene Frist von höchstens 20 Arbeitstagen, innerhalb derer die Informationen bereitzustellen sind oder die Begründung für die Verweigerung der Bereitstellung der Informationen vorzulegen ist.
Bei der Festlegung der in Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Frist berücksichtigt die Kommission insbesondere die Größe des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers in Bezug auf die Beschäftigten sowie den Aufwand, der für die Zusammentragung und Bereitstellung von Informationen erforderlich ist.
Der Wirtschaftsteilnehmer kann bis zwei Tage vor Ablauf der Frist eine einmalige Fristverlängerung beantragen, falls dies aufgrund des Ernstes der Lage erforderlich ist.
Die Kommission antwortet innerhalb eines Arbeitstages auf einen solchen Antrag auf Fristverlängerung.
(8)Kann die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Betrieb erheblich stören, so kann dieser Wirtschaftsteilnehmer die Übermittlung der angeforderten Informationen verweigern, wobei er der Kommission die Gründe für diese Verweigerung mitteilen muss.
Die Kommission legt weder eine solche Verweigerung der Bereitstellung der angeforderten Informationen noch die Gründe für diese Verweigerung offen.
(9)Die Kommission übermittelt der einschlägigen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, unverzüglich eine Abschrift des in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchens.
Auf Antrag dieser zuständigen Behörde übermittelt die Kommission die von dem jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer erhaltenen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht.
(10)Nach Erhalt von Informationen aufgrund eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchens geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie verwendet die Informationen nur in einer Weise, die mit dem Zweck, für den um sie ersucht wurde, vereinbar ist; b) soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, stellt sie sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Vertraulichkeit und Integrität der angeforderten Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, gewahrt und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geschützt werden; c) sie löscht die Informationen, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer und die einschlägige zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich über die Löschung der Informationen, es sei denn, die Archivierung der Informationen ist nach nationalem Recht aus Gründen der Transparenz vorgeschrieben.
(11)Jeder betreffende Wirtschaftsteilnehmer oder jede Person, die ordnungsgemäß ermächtigt wurde, diesen Wirtschaftsteilnehmer zu vertreten, stellt die angeforderten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union über den Informationsaustausch bereit.
(12)Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(13)Die gemäß diesem Artikel gestellten Auskunftsersuchen dürfen sich nicht auf Informationen beziehen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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